Satzung der Carsten Kröger Stiftung

Stand: 2. April 2001; Änderungen: 17.04.2003 §§2, 7 und 06.03.2008 §3 Abs. 3

 

Präambel

Die Stiftung wird zum Gedenken an den mit 21 Jahren verstorbenen Sohn und Bruder Carsten, geb. 1957 in Hamburg, errichtet, der trotz seiner Jugend in vorbildlicher und intensiver Weise die Zwecke verfolgte, die unter § 2 dieser Satzung aufgezeichnet sind. Als Jugendgruppenleiter (Ausweis Nr. 250/4389 vom 21.11.77 des Amtes für Jugend) und als Helfer des Arbeiter-Samariter-Bundes betreute er speziell Jugendliche aus dem sozial schwachen Milieu. Sein Kampf für Gerechtigkeit, für Toleranz, gegen Ausländerhass, seine Sozialarbeit, sollen durch diese Stiftung fortgeführt werden.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1) Die Stiftung führt den Namen

Carsten Kröger Stiftung

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

2.) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.

 

§ 2 Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe.

Dieser Zweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung von steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, indem diesen insbesondere Geld- und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zum vorgenannten Zweck zugewendet werden. Die Unterstützungsaktivitäten sollen sich konzentrieren auf den Ortsamtsbezirk Billstedt/Horn. Zusätzlich bzw. überregional darf auch der "Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V." berücksichtigt werden.

Durch die vorgenannte Förderung sollen die Empfänger in die Lage versetzt werden, Kindern und Jugendlichen sinnvolle Freizeitgestaltungsmöglichkeiten zu offerieren, sie fachgerecht zu betreuen und hierdurch zu Toleranz und Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft und dem einzelnen Mitmenschen, zu Pflichtgefühl und zur Freude am Leben zu erziehen. Hiermit einhergehen soll überdies die Vermittlung von Wissen, um Vorurteile, sowie Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus abzubauen.

In strikter Befolgung der oben genannten Zweckbestimmung beabsichtigt die Stiftung auch deren unmittelbare Verwirklichung. Hierzu zählen beispielsweise Vorträge in Schulen und Jugendfreizeiteinrichtungen zu Themen wie Toleranz, Völkerverständigung und Abbau von Fremdenfeindlichkeit, die Betreuung (auch seelsorgerisch) von Kindern und Jugendlichen, Beratungen bei Konfliktsituationen und anderen Problemen von Kindern und Jugendlichen sowie die Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten. Hierfür zeichnen sich sowohl die Stiftungsvorstandsmitglieder als auch Hilfspersonen der Stiftung verantwortlich. Für jedes selbst initiierte laufende Projekt können Arbeitsgruppen auch aus nicht dem Vorstand angehörenden Hilfspersonen gebildet werden, die es mit aufbauen und ständig begleiten.

 

§ 3 Stiftungsvermögen

1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifter, durch Mittel Dritter oder durch Zuschreibungen von Überschüssen aus Vermögensumschichtungen, die nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erwarben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

Der Immobilienbesitz kann jederzeit veräußert werden. Der Erlös fließt unverzüglich in das Vermögen der Stiftung.

4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen.

 

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens

1) Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.

2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 5 Stiftungsvorstand

1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus drei bis vier Personen besteht. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Zwei der drei bis vier Vorstandsmitglieder sollen aus offiziellen Vertretern, möglichst Pastoren/innen, der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Philippus und Rimbert bestehen.

3) Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren /dessen Stellvertreter/in, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, kann der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Richtlinien erlassen.

5) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

 

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

1) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person, mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.

3) Der Stiftungsvorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

 

§ 7 Vertretung der Stiftung

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86,26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt. Der Vorstand kann einem Mitglied Einzelvollmacht erteilen, die für alle Konten incl. Depots gültig ist. Eine erteilte Einzelvollmacht kann jederzeit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern widerrufen und fristlos zurückgezogen werden. Der Vorstand kann ein Mitglied mit der

Verwaltung von im Stiftungsvermögen befindlichen Immobilien beauftragen und bevollmächtigen, die Immobilien betreffende Rechtsstreitigkeiten gerichtlich und außergerichtlich durchzuführen, dies auch im eigenen Namen und auf Rechnung der Stiftung.

 

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

1) Der Stiftungsvorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle der Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

2) Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt, ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

 

§9

1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/der Vorsitzende - im Verhinderungsfall seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied muss der Vorstand einberufen werden.

2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 11 Satzungsänderung

Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der nach § 8 Abs. 1 anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 12 Auflösung

1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 bei Anwesenheit aller Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., der es im Sinne dieser Satzung zu unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 13 Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Senatskanzlei -.

 

§ 14 Schlussbestimmung

1) Die Bestellung des zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung amtierenden Vorstands enthält das Stiftungsgeschäft. Dieses enthält zugleich die vorgenommene Ämterverteilung.

2)Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

 

 

Unterzeichnende: Timm Kröger, Ursula Kröger, F. W. Kröger

2. April 2001

Genehmigt: 14. Juni 2001

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg

Senatskanzlei

Unterzeichnender: Christoph Lucks (Siegel)

 

Hamburg, den 17. April 2003

Freie und Hansestadt Hamburg

Justizbehörde

Unterzeichnende: Birgit Geigle (Siegel)

© 2023 Carsten Kröger Stiftung.

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